gärtnern & erholen
Kleingartenanlage Falkenbrunn e. V.
 

Gartenordnung

der Kleingartenanlage Falkenbrunn (basierend auf der Gartenordnung des Bezirksverbandes Berlin-Treptow vom Mai 2006, Stand: November 2014, derzeit in Überarbeitung)


1. Was ist "kleingärtnerische Nutzung"?

Im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung dient die gepachtete Gartenfläche sowohl dem Obst- und Gemüseanbau als auch für die sonstige gärtnerische Nutzung in all ihrer Vielfalt und zur Erholung.

Kriterien der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung im Sinne von § 1 des Unterpachtvertrages sind insbesondere Beetflächen, Obstbäume / Beerensträucher sowie Flächen, die ausschließlich der Unterstützung dieser Bereiche dienen.

Dabei muss der Obst- und Gemüseanbau als Abgrenzung zu anderen Gartenformen dem Kleingarten das Gepräge geben und mindestens ein Drittel der Gartenfläche betragen. Die Beetflächen müssen mindestens zehn Prozent der Gartenfläche einnehmen.

In diesem Sinne gehören zu

  1. Beetfläche: ein- und mehrjährige Gemüsepflanzen und Feldfrüchte, Kräuter und Erdbeeren sowie einjährige Schnittblumen (Sommerblumen)
  2. Obstbäume / Beerensträucher: Obstbäume, Beerensträucher, Rankgewächse sowie Nutzpflanzen für die Tierwelt (als Flächenbedarf sind anzusetzen: je Hoch- und Halbstamm 10 Quadratmeter, je Viertelstamm und Spindel 5 Quadratmeter, je Beerenstrauch 2 Quadratmeter)
  3. kleingärtnerische Sonderflächen: Gewächshäuser, Frühbeete, Kompostanlagen.

Die Beetflächen, die mindestens 10 Prozent der Gartenfläche einnehmen müssen, sind flächenmäßig überwiegend als Gemüsebeete zu gestalten. Sie können teilweise oder ganz in Form von Hochbeeten angelegt sein und dies insbesondere in Abhängigkeit von der Bodenqualität (z. B eventueller Schadstoffbelastung).

Bitte beachten! Wildfrüchte (wie Haselnuss, Holunder, Eberesche) zählen nicht zu den Obstbäumen. Sie dürfen im Kleingarten weder gepflanzt, noch darf ihr Wildwuchs geduldet werden (Grundlage: Beschluss des Landesverbandstages der Berliner Gartenfreunde e. V. vom 11. Juni 2005).


2. Waldbäume im Kleingarten und die Baumschutzverordnung

Der § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BkleingG) legt fest, dass keine hoch wachsenden  und weit ausladenden Bäume wie z. B. Wald- und Walnussbäume angepflanzt werden dürfen. Das widerspricht der zwingend vorgeschriebenen kleingärtnerischen Nutzung oder macht sie unmöglich. Wald- und Walnussbäume gehören nicht in einen Kleingarten. Dort, wo sie stehen, sollten sie, bevor sie unter die Baumschutzordnung fallen, gerodet werden.

Es gilt die "Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin" (Baumschutzverordnung) vom 11. Januar 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007.

Die jährlich zweimaligen Sichtkontrollen großer Bäume auf der Parzelle hinsichtlich deren Verkehrssicherheit sowie die Nachweispflicht ihrer Durchführung obliegen dem Unterpächter. Es gilt die „Allgemeine Anweisung über die Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen" vom 22. Dezember 1992.


3. Ausnahmegenehmigung des Bezirksvorstandes zum Befahren der Gartenwege mit Kfz

Das Einfahren in die KGA und das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern, das Abstellen und Parken von Kfz, Krädern und Hängern in der Kleingartenanlage ist verboten.

Ausnahmen sind nur zum kurzzeitigen und absolut notwendigen Be- und Entladen der Fahrzeuge zu folgenden Zeiten erlaubt:

  • montags bis freitags bis 10  Uhr und nach 17 Uhr
  • sonnabends bis 10 Uhr
  • sonn- und feiertags von 18  bis 21 Uhr.

Das Befahren der Wege durch Fäkalienfahrzeuge außerhalb dieser Zeiten ist erlaubt.

Das Befahren der Wege durch Fahrzeuge zur Anfuhr von Baumaterial und zur Abfuhr von Sperrmüll bzw. das Aufstellen von Sperrmüllcontainern auf den Wegen oder an den Grenzen der KGA bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

Zur Erhöhung der Sicherheit in der Anlage bleiben alle Tore und Wegesperren ganzjährig und ständig für Fahrzeuge verschlossen.

Jeder Gartenfreund ist berechtigt, zu den oben festgelegten Zeiten und Bedingungen die Gartenwege zu befahren. Zum selbstständigen Öffnen und Schließen der Tore und Wegesperren erhält jeder Gartenfreund gegen Entgelt einen Schlüssel. Die Tore und Wegesperren sind nach dem Befahren sofort wieder zu schließen. Die Schlösser an Toren, Wegesperren und Müllcontainern sind pfleglich zu behandeln und vor Verlust zu schützen.

Diese Ausnahmegenehmigung gilt ganzjährig, also auch im Winterhalbjahr.


4. Einhaltung von Ruhezeiten und Feierlichkeiten im Kleingarten

Die festgelegte Ruhezeit täglich von 13  bis 15 Uhr ist strikt einzuhalten. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig jegliche Lärmbelästigung zu unterlassen.

Damit ist insbesondere die Nutzung aller Elektro- und motorgetriebenen Geräte wie Rasenmäher, Bohrmaschinen, Gartenhäcksler, Heckenscheren usw. gemeint.

Das Schießen mit Luftdruck- und Schreckschusswaffen sowie die Zündung von Knallkörpern aller Art innerhalb und an den Grenzen unserer KGA sind grundsätzlich verboten.

In der Zeit vom Wasserabstellen bis zum Wasseranstellen wird die Mittagsruhe aufgehoben.

Feierlichkeiten in unserer KGA sind nur zu akzeptieren, wenn dadurch die Gartenfreunde und Anlieger (Siedlung) nicht durch Lärm (laute Musik) insbesondere nach 22 Uhr belästigt werden.


5. Gemeinnützige Arbeitsleistungen in der KGA
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. November 2008)

1 . Die Mitglieder der KGA sind verpflichtet, Arbeitsstunden im Interesse der KGA zu leisten. Sie werden durch den Verantwortlichen für gemeinnützige Arbeit in zentralen oder individuellen Arbeitseinsätzen vergeben.

Die Pflege der Wege und der Außengrenzen sind in das Unterpachtverhältnis einbezogen. Eine Anrechnung auf Arbeitsstunden erfolgt nicht.

2. Der Vorstand erarbeitet einen Plan über die im folgenden Jahr notwendigen Arbeiten in der KGA. Daraus wird ein Stundenlimit pro Parzelle errechnet und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Bei Havarien und anderen unvorhersehbaren Ereignissen können Arbeitsleistungen erforderlich werden, die das festgelegte Stundenlimit übersteigen. Die notwendige Erhöhung des Limits wird durch den Vorstand beschlossen und den Mitgliedern durch Aushang an den Informationstafeln bekannt gegeben.

3. Die Arbeitsleistungen werden nach Kontrolle durch den Verantwortlichen für gemeinnützige Arbeit erfasst.

Parzellen von Mitgliedern des Vorstandes sind von Arbeitsleistungen befreit.

Die gemeinnützige Arbeit der Wegeverantwortlichen sowie der Kassenprüfer wird auf das Limit angerechnet.

Für jährlich feststehende Arbeiten können Stundenvorgaben für Arbeitsleistungen erteilt werden.

Für jede bis zum Abrechnungstermin (jeweils der Termin des Wasserabstellens) nicht erbrachte Arbeitsstunde sind vom Unterpächter 15  Euro zu zahlen. Diese Einnahmen sind vom Vorstand gemäß Satzung zu verwenden.


6. Beschluss zur Nutzung der Wasseranlage der KGA vom 14. November 2009

a) Grundlagen

Die Wasseranlage der KGA wurde von den Unterpächtern errichtet; daraus folgt: Sie ist – bis vor den Wasserzählern auf den Parzellen – Gemeinschaftseigentum. Beginnend mit dem Wasserzähler auf der Parzelle ist die weitere Rohrinstallation Eigentum des jeweiligen Unterpächters.

Wasserentnahme auf der Parzelle ist nur über einen eingebauten, geeichten und verplombten Wasserzähler erlaubt.


b) Befugnisse des Wasserverantwortlichen

Der Wasserverantwortliche oder ein anderer von ihm beauftragter Gartenfreund ist zu Kontrollen der Wasseranlage jederzeit berechtigt. Ihnen ist auf Verlangen der Zutritt zu gewähren bzw. zu ermöglichen.

Zum Einbau, Ausbau und zum Verplomben des Wasserzählers bzw. von Blindstutzen sind nur der Wasserverantwortliche oder eine von ihm beauftragte Person befugt. Bei ausgebautem Wasserzähler ist die Zuleitung mit einem Blindstutzen zu versehen und zu verplomben.

Bei den Kontrollen im März bzw. Oktober angetroffene abgelaufene bzw. ablaufende Wasseruhren werden durch den Wasserverantwortlichen ersatzlos ausgebaut sowie die Zuleitungen verplombt.


c) Verpflichtungen des Unterpächters

Um Wasserverluste in der Gemeinschaftsanlage sowie auf den Parzellen zu vermeiden und rechtzeitig zu erkennen, ist jeder Unterpächter verpflichtet, im gesamten Zeitraum zwischen An- und Abstellen des Wassers den in bzw. vor seiner Parzelle liegenden Teil der Wasseranlage auf Dichtheit zu kontrollieren (Auftreten von Sickerstellen, Unterspülungen u. ä.); das betrifft insbesondere den Wasserzähler sowie dessen beidseitige Anschlüsse und das Auslaufventil hinter der Wasseruhr. Wasserverluste hinter der Wasseruhr gehen grundsätzlich zulasten des Unterpächters.

Jeder Unterpächter ist verpflichtet, spätestens eine Woche vor dem Wasseranstellen die Absperrventile vor seinem Wasserzähler zu schließen.

Beim Anstellen und beim Abstellen des Wassers muss der Unterpächter oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter auf der Parzelle anwesend sein. Unterpächter, welche zum Termin des Anstellens bzw. des Abstellens des Wassers weder selbst noch durch einen Bevollmächtigten auf der Parzelle vertreten sein können, haben sich vorher an den Wasserverantwortlichen zu wenden, um mit diesem einen anderen Kontrolltermin abzustimmen.

Einen Termin für den Ein- bzw. Ausbau oder den Wechsel eines Wasserzählers hat der Unterpächter mit dem Wasserverantwortlichen abzustimmen. Für das Vorhandensein eines geeichten Wasserzählers, für den Einbau oder Wechsel hat der Unterpächter zu sorgen.


d) Anstellen und Abstellen des Wassers

Das Wasser wird jährlich am letzten Sonntag im März angestellt.

Im Zeitraum von Montag bis Sonnabend vor dem Wasseranstellen wird eine Druckprüfung der Hauptwasserleitungen durchgeführt, deren Termin nicht veröffentlicht wird, um auch eine unbeabsichtigte Beeinträchtigung durch einzelne Unterpächter auszuschießen.

Das Wasser wird jährlich am letzten Sonntag im Oktober abgestellt.

Die konkreten Uhrzeiten der Termine und weitere notwendige Maßnahmen bzw. Abweichungen von den genannten Terminen werden vom Vorstand festgelegt und durch Aushang in den Schaukästen des Vereins mitgeteilt.

Folgende Kontrollen sind beim Anstellen bzw. Abstellen des Wassers durch Beauftragte des Vorstandes zu ermöglichen:

  • Unversehrtheit des Wasserzählers und der Plomben
  • Nummer des Wasserzählers und Zählerstand
  • Verschluss der Absperr- und Auslaufventile
  • Vorlage des Belegs der letzten Grubenentleerung am Tage der Wasserabstellung.


e) Schlussbemerkungen

Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße einzelner Unterpächter gegen diesen Beschluss zur ordnungsgemäßen Nutzung der Wasseranlage werden nach ihrer Anhörung durch den Vorstand geahndet.

Für Unterpächter, die weder am Tag des Wasserabstellens noch vorher ein ordnungsgemäßes Ablesen ihrer Wasseruhr ermöglichten, wird der Wasserverbrauch geschätzt.

Der im Abrechnungsjahr auftretende Differenzbetrag zwischen dem Wasserzähler der Berliner Wasserbetriebe und der Summe der Wasserzähler der Unterpächter wird – zu gleichen Teilen – auf die einzelnen Parzellen umgelegt.


7. Entsorgung von Hausmüll

Die von der KGA Falkenbrunn aufgestellten drei Großmüllbehälter sind ausschließlich für die Entsorgung von Hausmüll, der auf der Parzelle entsteht, vorgesehen. Eine Ablage neben oder auf den gefüllten Behältern ist nicht statthaft.

Um eine missbräuchliche Müllentsorgung durch Fremde zu unterbinden, werden die Behälter durchgängig verschlossen gehalten. Ihre Öffnung ist mit dem gleichen Schlüssel wie für die Tore möglich.


8. Entsorgung nicht kompostierbarer Gartenabfälle und Sperrmüll

Gartenabfälle sind im möglichen Maße auf der Parzelle zu kompostieren und zur Verbesserung der Humusversorgung des Bodens einzusetzen.

Bretter, anderer Sperrmüll, jegliche Art von Sondermüll sowie nicht schredderbare starke Äste und Stammstücke sind direkt den Recyclinghöfen der BSR zuzuführen.

Für schwer kompostierbare Gartenabfälle (z. B. Walnussblätter) sind Laubsäcke der BSR zu nutzen.

Leichtverpackungen mit dem Grünen Punkt können in "Gelben Säcken" am Vorabend der 14-täglichen Abholungstermine der BSR an der Falkenbrunnstraße abgelegt werden.


9. Information zur Stromversorgung

Die KGA ist nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.

Die Stromversorgung der bisher an das Netz angeschlossenen Gartenlauben wird über mehrere private Interessengemeinschaften, welche eigenständige Verträge mit den Stromanbietern abgeschlossen haben, realisiert.

Die maximal zulässige Stromentnahme, etwaige Beschränkungen, Art und Zeitpunkt der Kassierung und weitere Festlegungen sind in den Beschlüssen der jeweiligen Interessengemeinschaft geregelt.


10. Laubenversicherung

Der Bezirksverband hat mit der "Generalagentur Jürgen Voss" der Feuersozietät Berlin einen Sammelvertrag über die Versicherung der Lauben / Schuppen und deren Inhalt abgeschlossen.

Die Feuer- / Sturmversicherung der auf den Parzellen stehenden Gebäude ist Pflicht.

Die Versicherung des Inhalts wird empfohlen (Hausratversicherung).

Alle Gartenfreunde, die nicht über die Feuersozietät die Versicherung abgeschlossen haben, müssen jährlich durch die Vorlage einer Kopie ihres Versicherungsvertrages die Pflichtversicherung gegenüber dem Vorstand nachweisen.


11. Kassierung

Jeder Gartenfreund erhält eine schriftliche Zahlungsaufforderung (Jahresrechnung). In dieser Aufforderung sind alle Kosten pro Parzelle und der Zahlungstermin ersichtlich.

Diese Jahresrechnung ist bis zum 28. Februar des Jahres zu begleichen. Ratenzahlungen können in Ausnahmefällen vor diesem Termin schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

Bei Überschreitung der vorgegebenen Zahlungstermine ist der Vorstand berechtigt folgende Mahngebühren zu erheben:

  • erste Mahnung nach Überschreitung des Zahlungstermins von 14 Tagen: 5 Euro
  • weitere Mahnungen jeweils 14 Tage nach der letzten Mahnung: 5 Euro.


12. Beschluss über die Entschädigung bei Pächterwechsel vom 14. November 2010

Neben der Wertabschätzung der Parzelle durch die Schätzer des Bezirksverbandes sind folgende Gemeinschaftsanteile des bisherigen Nutzers der Parzelle bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen:

  1. Anteil an der Wasserversorgungsanlage des Vereins
  2. Anteil an den gebildeten Rücklagen zur Instandhaltung der Wasseranlage
  3. Anteil an der Elektroanlage der Interessengemeinschaft je nach den Beschlüssen dieser Gemeinschaften und entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Gemeinschaften und dem Vorstand des Vereins.

Der Vorstand des Vereins wird beauftragt, die Eigentumsansprüche des bisherigen Nutzers und der Interessengemeinschaft zu unterstützen.


13. Entgeltordnung der KGA

Die finanziellen Festlegungen sind in der Entgeltordnung der KGA Falkenbrunn zusammengefasst. Die Änderungen wurden durch die Mitgliederversammlung am 16. November 2014 beschlossen.

Die Entgeltordnung liegt beim Vorstand zur Einsichtnahme bereit.


14. Betreten der Parzelle durch den Vorstand
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2. Februar 1997)

Mitglieder des Vorstandes und von ihm Beauftragte sind zur Abwendung von Gefahren oder Schäden für den Unterpächter bzw. die Kleingartenanlage zum Betreten einzelner Kleingärten auch ohne Zustimmung des Unterpächters befugt.


15. Leerung der Abwassersammelbehälter

Für die Entleerung der Gruben und die Abfuhr der Fäkalien dürfen nur solche Unternehmen in Anspruch genommen werden, die eine Zertifizierung der Berliner Wasserbetriebe haben. Eine Liste liegt beim Vorstand aus.

Die Gruben sind jährlich spätestens bis zum 31. Oktober ordnungsgemäß zu entleeren.