gärtnern & erholen
Kleingartenanlage Falkenbrunn e. V.
 


Satzung

des gemeinnützigen Vereins
Kleingartenanlage Falkenbrunn e. V.
(Stand: September 2022)


§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Kleingartenanlage Falkenbrunn e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin, Treptow Köpenick.

(3) Der Gerichtsstand ist Berlin, Treptow-Köpenick.

(4) Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister unter VR 37717 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

(5) Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin –Treptow e.V.

(6) Der Verein tritt nicht als Zwischenpächter auf und schließt keine Unterpachtverträge ab.

(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit Eintragung des Vereins in das Register.

 


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens i. S. d. Bundeskleingartengesetzes auf gemeinnütziger, demokratischer Grundlage unter Wahrung parteipolitischer und konfessioneller Neutralität. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er arbeitet gemeinnützig auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetz sowie des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung oder der an deren Stelle tretenden gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Er dient der Förderung des Kleingartenwesens.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige finanzielle Überschüsse werden ausschließlich kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.

(4) Die Mitglieder des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig, über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Ausnahmeregelungen zur Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten

(7) Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologischen Nutzung des Bodens sowie an der Pflege und am Schutz der natürlichen Umwelt. Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erholung sowie die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zur Achtung vor der Natur.

 

 

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder volljährige Unter-Pächter einer Parzelle und deren volljährige Familienmitglieder, Lebenspartner werden.

(2) Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung der Satzung wirksam.

(4) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Bürger, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(5) Die Mitgliedschaft ist nicht mit dem Anspruch auf einen Kleingarten verbunden.

(6) Tritt ein Mitglied aus dem Verein aus, folgt daraus nicht zwingend die Kündigung des Kleingartennutzungsvertrages bzw. des Unterpachtvertrages durch den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin –Treptow e.V.

(7) Für die Verwaltung von Kleingärten, deren Nutzer nicht Mitglied des Vereins sind, wird zur Erstattung der Kosten ein Entgelt gefordert.

 


§4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt,

  • sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,
  • an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • alle vereinseigenen Einrichtungen zweckentsprechend zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied kann in Vereinsämter gewählt werden.

(3) Die Rechte der Mitglieder einer Parzelle ruhen bei Nichtzahlung der dem Verein zu erbringenden finanziellen Leistungen.

 

§5 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  • die Satzung und den abgeschlossenen Unterpachtvertrag sowie sich daraus ableitende gesetzliche Regelungen und die gültige Gartenordnung einzuhalten,
  • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich über Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu informieren, diese zu befolgen sowie aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  • Schäden und Gefahren für den Verein, die Kleingartenanlage, die Natur und die Umwelt vorzubeugen oder zu verhindern sowie auf Mängel aufmerksam zu machen,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus der Nutzung eines Kleingartens ergeben, zum geforderten Termin bzw. innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu entrichten; Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere finanzielle Verpflichtungen werden pro Parzelle erhoben,
  • die von der Mitgliederversammlung beschlossene Gemeinschaftsarbeit zu erbringen;
  • für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten; die Leistungen sind pro Parzelle zu erbringen,
  • jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich mittels Bauantragsformular, mit einer zeichnerischen Darstellung und den zum Einsatz gelangenden Baumaterialien bzw. des Prospektes dem Vorstand zur Gegenzeichnung vorzulegen und beim Zwischenpächter zu beantragen.

(2) Die Mitglieder einer Parzelle sind verpflichtet, dem Verein eine zustellfähige Adresse für ihre Parzelle mitzuteilen.

(3) Ehrenmitglieder und Fördermitglieder können kostenlos an den Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Sie brauchen keine Gemeinschaftsarbeit zu erbringen.



§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod
  • die Auflösung des Vereins
  • Streichung von der Mitgliederliste

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber dem Vertretungsvorstand erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt;
  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält;
  • mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Bleiben die Mitglieder einer Parzelle trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand mit seinen Verpflichtungen, können sie durch den Vertretungsvorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt;
  • bauliche Veränderungen jeglicher Art ohne Genehmigung des Zwischenpächters vornimmt.

(4) In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung und der Ausschlussbeschluss sind auch wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte für die Zustellung bekannt gegebene Adresse der Mitglieder einer Parzelle gerichtet wurde.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand in einer Vorstandssitzung. Die auszuschließenden Mitglieder sind dazu 2 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind den Mitgliedern vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen. Den Mitgliedern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist den Mitgliedern über die für die Zustellung bekannt gegebene Adresse der Mitglieder einer Parzelle schriftlich bekannt zu geben.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht den betroffenen Mitgliedern das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vertretungsvorstand zu richten. Hilft der Vertretungsvorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten der Mitglieder einer Parzelle aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen. Für die rückständigen und finanziellen Forderungen des Vereins gegenüber dem Mitglied haftet das persönliche Eigentum des ausgeschlossenen Mitgliedes wie im Falle des Pächterwechsels.

 


§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (MV) als höchstes Organ,
  • der Gesamtvorstand bestehend aus dem Vertretungsvorstand und dem erweiterten Vorstand.



§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. Sie soll mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einberufen werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe gegenüber dem Vertretungsvorstand verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vertretungsvorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher oder in Textform (E-Mail) zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mailadresse gerichtet ist.

(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vertretungsvorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

(5) Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung eigene schriftliche Vorschläge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Diese sind mit der Verlesung der Tagesordnung in der Mitgliederversammlung bekannt und zur Abstimmung zu geben.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der verpachteten Parzellen vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vertretungsvorstand binnen 3 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(7) Pro Parzelle besteht nur ein Stimmrecht.

(8) Beschlüsse werden, wenn ihr Gegenstand in der Tagesordnung enthalten ist, in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden vertretenen Parzellen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.

(9) In Ausnahmefällen kann über Sachverhalte mit Eilbedürftigkeit die Abstimmung schriftlich (per Brief) durch alle stimmberechtigten Parzellen erfolgen.

(10) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der vertretenen Parzellen.

(11) Beschlüsse über den Erwerb von Grundeigentum oder der Darlehensaufnahme durch den Verein bedürfen der Zustimmung aller Parzellen.

(12) Die gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins zu protokollieren und den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

(13) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Der Mitgliederversammlung sind insbesondere der Jahresbericht (Finanzbericht und Rechenschaftsbericht) zur Entlastung des Vorstandes und die Jahresplanung für das Folgejahr (Finanzplan) zur Beschlussfassung über die Genehmigung schriftlich vorzulegen.

(14) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • Satzungsänderungen
  • die Wahl des Vertretungs- und erweiterten Vorstandes bzw. die Abberufung einzelner Mitglieder des Vertretungs- oder erweiterten Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
  • die Entlastung des Vertretungsvorstandes
  • die Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Gesamtvorstand noch einem vom Gesamtvorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
  • die Wahl der Delegierten zu Delegiertenkonferenzen des Bezirksverbandes der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V.
  • vom Vertretungsvorstand vorgeschlagene Mitgliedsbeiträge, Entgelte für Verwaltungskosten, Umlagen, Ordnungen über die Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und über Arbeitsleistungen sowie andere Grundsatzfragen des Vereins, z. B. Ausführung größerer Gemeinschaftsvorhaben, Erwerb von Grundeigentum
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Auflösung des Vereins

(15) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vertretungsvorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

(16) Über die Teilnahme von Gästen an Mitgliederversammlungen entscheidet die Mitgliederversammlung vor Beginn einer Mitgliederversammlung.

(17) Vertreter des Bezirksverbandes sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.



§9 Der Gesamtvorstand

(1) Dem Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem Vertretungsvorstand, bestehend aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer

b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus

  • dem 2. Kassierer
  • dem Gartenfachberater
  • den Wegewarten
  • dem Verantwortlichen für gemeinnützige Arbeit
  • dem Baubeauftragte
  • dem Wasserverantwortlichen
  • dem Verantwortlichen für die Mitgliederverwaltung und Datenschutz (die Pflege der Adressenliste für die Verbandspresse und beim Bezirksverband).

(2) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

(3) Der Gesamtvorstand sollte in der Regel nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, über weitere Vorstandsposten zu beschließen.

(4) Der Gesamtvorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen das höchste Organ des Vereins. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

(5) Er tritt in der Regel viermal im Jahr zusammen und wird entweder vom Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung in Abstimmung mit diesem vom Stellvertreter einberufen und geleitet.

(6) Die Einladung erfolgt durch den Vertretungsvorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.

(7) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes hat der Vertretungsvorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu kooptieren.

(8) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(9) Der Gesamtvorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(10) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.

(11) Der Gesamtvorstand gibt sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung.

(12) Der Vorsitzende leitet die Vorstandsarbeit entsprechend der Geschäftsordnung.

(13) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

(14) Über vertrauliche Angaben über des Vereins bzw. der Kleingartenanlage, die den Vorstandsmitgliedern durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt werden, haben sie entsprechend den Festlegungen der DSGVO Stillschweigen zu bewahren.

(15) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Gesamtvorstandes eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

(16) Alle für den Verein Tätige sowie alle Mitglieder des Gesamtvorstandes haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen bis zur gesetzlichen Höhe der Ehrenamtspauschale erhalten.

(17) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht oder grob) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung des Satzungszweckes, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 


§10 Der Vertretungsvorstand

(1) Der Vertretungsvorstand des Vereins besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • seinem Stellvertreter
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer

(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter oder den Vorsitzenden und den Kassierer oder den Vorsitzenden und den Schriftführer oder den Stellvertreter und den Kassierer oder den Stellvertreter und den Schriftführer vertreten (Vertretungsvorstand). Diese Vertretungsbefugnis ist nicht beschränkt.

(3) Der Vertretungsvorstand bedarf im Innenverhältnis für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem wirtschaftlichen Wert von mehr als 1.000,00 Euro eines zustimmenden Beschlusses des Gesamtvorstandes im Sinne von § 9 Absatz 8 und für den Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem wirtschaftlichen Wert ab 2.500,00 Euro eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Vertretungsbefugnis des Vertretungsvorstandes im Außenverhältnis wird durch die Regelung des Satzes 1 nicht beschränkt.

(4) Dem Vertretungsvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für:

  • die Anmeldung jeder Änderung des Vertretungsvorstandes und/ oder der Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister,
  • die laufende Geschäftsführung des Vereins,
  • die turnusmäßige Erstellung der Steuererklärung des Vereins
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Durchführung ihrer Beschlüsse,
  • die Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen,
  • die Einhaltung und Durchsetzung der Verwaltungsvollmacht des Zwischenpächters für die Kleingartenanlage

(5) Der Vertretungsvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Der Vertretungsvorstand ist berechtigt, vorläufige Haushalts- und Finanzpläne ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn außergewöhnliche Ereignisse dieses erfordern (z.B. pandemische Situation). Die Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nachträglich einzuholen.



§11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem 2. Kassierer
  • dem Gartenfachberater
  • den Wegewarten
  • dem Verantwortlichen für gemeinnützige Arbeit
  • dem Baubeauftragten
  • dem Wasserverantwortlichen
  • dem Verantwortlichen für die Mitgliederverwaltung und Datenschutz.

(2) Der erweiterte Vorstand kontrolliert die Arbeit des Vertretungsvorstandes und unterstützt den Vorstand, zum Beispiel mit Berufung und Abberufung von Kommissionen oder Arbeitsgruppen für Gartenbegehungen oder Kulturveranstaltungen.

(3) Darüber hinaus können Mitglieder kurzzeitig mit Sonderaufgaben im Sinne der ehrenamtlichen Arbeit beauftragt werden.



§12 Finanzierung des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich aus

  • Mitgliedsbeiträgen,
  • Umlagen und
  • sonstigen finanziellen Leistungen der Mitglieder des Vereins sowie
  • aus Spenden und anderen Zuwendungen Dritter.

(2) Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur Höhe des 4-fachen des Mitgliedsbeitrages pro Parzelle betragen.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 28.02. eines Jahres im Voraus fällig.

(4) Über die Höhe der Beiträge des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung und diese werden in einer Entgeltordnung des Vereins festgelegt, die außerdem die Art, den Umfang und die Fälligkeit und sonstige Details (z.B. Stundung, Mahnverfahren u.a.) regelt.

(5) Einwendungen gegen Rechnungen/ Abrechnungen haben keine aufschiebende Wirkung, u.a. letzteres betrifft vor allem Zahlungen an den Zwischenpächter und Verbände, die nicht der Verein zu vertreten hat.



§13 Kassierer und 2. Kassierer

(1) Die Kassierer verwalten die Kasse und die Konten des Vereins.

(2) Die Kassierer ziehen die beschlossenen Beiträge, Pachtzinsen, Wassergeld, Umlagen sowie fixe Kosten ein. Sie sind für die bestimmungsgemäße Verwendung verantwortlich.

(3) Die Kassierer sind verpflichtet, die Zahlungsvorgänge und Belege vollständig und geordnet zu erfassen. Zu jedem Buchungsvorgang muss ein Beleg vorhanden sein. Fehlt ein Fremdbeleg, weil es sich um einen Vorgang handelt, bei dem üblicherweise kein Beleg ausgestellt wird, ist ein Eigenbeleg mit den entsprechenden Angaben zu fertigen. Diese Belege sind gesondert zu kennzeichnen.

(4) Aus den Aufzeichnungen müssen sich sämtliche Informationen eines jeden Buchungsvorganges ergeben.

(5) Die Kassenführung hat wahr, vollständig und zeitnah (laufend) zu erfolgen.

(6) Die Kassenführung und die Buchführung haben getrennt nach steuerbegünstigten und nicht steuerbegünstigten Bereichen zu erfolgen.

(7) Zulässige Rücklagen sind jeweils mit ihrem Bestand, der Zuführung und des Verbrauches auszuweisen.

(8) Die Kassierer sind verpflichtet, gegenüber der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

(9) Die Kassierer haben Gewinn-/Überschussermittlungen und Nachweise für die Gemeinnützigkeit für das Finanzamt zu erstellen.

 


§14 Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Wahlperiode des Gesamtvorstandes. Einer von ihnen übernimmt den Vorsitz. Die Prüfer sollen Sachkenntnisse haben.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beauftragung durch den Gesamtvorstand. Die Kassenprüfer haben ungeachtet des Rechtes zu unvermuteten Kassenprüfungen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung der Bücher und Belege vorzunehmen. Die Prüfungen haben sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit der geschäftlichen Vorgänge zu beziehen.

(3) Das Ergebnis jeder Prüfung ist in einem Prüfbericht zusammenzufassen und der Mitgliederversammlung mit einer Empfehlung in der folgenden Einberufung vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Prüfern thematische Prüfungen vorzugeben, z.B. Gesamtprüfung der Tätigkeit des Vorstandes, Umgang mit vereinseigenen Gartengeräten, Gartenschätzungen usw.

(5) Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in die finanziellen Unterlagen des Vereins und zugrundeliegende Beschlüsse zu nehmen. Sie sind berechtigt, Auskunft über Aufkommen und Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins vom Vertretungsvorstand zu verlangen. Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

(6) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Mitgliederversammlung auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung hinzuweisen.

(7) Die Prüfer sind jedoch nicht verpflichtet, jeden Geschäftsvorgang detailliert auf Zweckmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, sie können sich auf Stichproben beschränken.

(8) Sie sind nicht verpflichtet, Unregelmäßigkeiten im Detail nachzuweisen.

(9) Sie sind ferner nicht verpflichtet, jedem einzelnen Mitglied Auskunft zu den Prüfergebnissen zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nur gegenüber der Mitgliederversammlung.



§15 Vereinsstreitigkeiten und Vereinsschiedsgericht

(1) Beschwerden von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Gesamtvorstandes nimmt der Vertretungsvorstand entgegen und hat dazu nach Beratung mit dem Gesamtvorstand mündlich oder schriftlich / in Textform Stellung zu nehmen.

(2) Generell dürfen Vorstandsmitglieder an sie gerichtete Beschwerden nicht selbst beantworten.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Mitglied als auch der Vertretungsvorstand das Schiedsgericht anrufen.

(4) Das Schiedsgericht besteht aus vier ausreichend sachverständigen von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern. Das Schiedsgericht ist berechtigt, zur Klärung relevanter Fragen, weitere 3 Vereinsmitglieder zur Teilnahme an der Streitschlichtung zu berufen. Diese vom Schiedsgericht berufenen Mitgliedern haben jedoch kein Entscheidungsrecht.

(5) Kein verhandelndes oder beratendes Schiedsgerichtsmitglied darf selbst in den streitigen Vorgang involviert sein.

(6) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist bindend. Davon unbenommen steht dem Betroffenen jedoch das Recht zu, den ordentliche Rechtsweg zu beschreiten.

(7) Die Sitzung des Schiedsgerichtes ist schriftlich zu protokollieren.

 


§16 Auflösung des Vereins / Satzungsänderungen

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die dafür einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der Vorsitzende und ein zweites durch den Vertretungsvorstand zu benennendes Vorstandsmitglied als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks oder der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. Dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden.

(4) Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

(5) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vertretungsvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern sofort schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.


 

§17 Datenschutz

 

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ggf. Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse). Diese Daten werden ausschließlich im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Als Mitglied des Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion) an den Verband weitergeben.

(3) Mit Aufnahme in den Verein erkennt jedes Mitglied die maßgeblichen Datennutzungsbestimmungen an. Bei Nichtanerkennung der Datennutzungsbestimmungen kommt es zum Ausschluss gemäß § 6 der Satzung.

 


§18 Geschlechtsspezifische Formulierung

(1) Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit werden in der Satzung Personengruppen in einer neutralen Form (z.B.: Mitglied, Kassenprüfer) bezeichnet und verwendet, wobei immer geschlechterinklusive Personen gemeint sind.

 


§19 Salvatorische Klausel

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung, eine solche wirksame Bestimmung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung weitgehend entspricht. Hierüber hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

(2) An Stelle einer unwirksamen Fristen- oder Datenvorgabe tritt die jeweils zulässige Angabe, ohne dass dafür eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.


Satzung vom 19. Mai 2019, geändert in den §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 18 durch die zustimmenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 4. September 2022.