Wasserordnung
Ordnung zur Nutzung der Wasseranlage der KGA
Die Ordnung zur Nutzung der Wasseranlage ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23. Februar 2020 in Kraft getreten. Sie ersetzt die mit Beschluss vom 13. November 2016. geänderte Wasserordnung.
1. Grundlagen
(1) Die Wasserversorgung der gemeinschaftlichen Wasseranlage erfolgt aus dem Trinkwassernetz der Berliner Wasserbetriebe. Die gemeinschaftliche Wasseranlage selbst entspricht, bauzeitlich bedingt, nicht mehr den geltenden Normen der Trinkwasserinstallation. Dadurch bedingt kann an den Wasserentnahmestellen die Wasserqualität von Trinkwasser nicht sichergestellt werden. Daraus folgt:
Das über die Gemeinschaftsanlage zur Verfügung gestellte Wasser ist kein Trinkwasser.
(2) Die Wasseranlage ist bis zu den Wasserzählern auf den Parzellen Gemeinschaftseigentum. Beginnend mit dem Wasserzähler auf der Parzelle ist die weitere Rohrinstallation Eigentum des jeweiligen Unterpächters.
(3) Wasserverluste hinter der Wasseruhr gehen zu Lasten des Unterpächters.
(4) Der im Abrechnungsjahr auftretende Differenzbetrag zwischen dem Wasserzähler der Berliner Wasserbetriebe und der Summe der Wasserzähler der Unterpächter wird zu gleichen Teilen auf die am Vereinsnetz angeschlossenen einzelnen Parzellen umgelegt.
(5) Die Wasserentnahme auf der Parzelle ist nur über einen eingebauten, geeichten und vom Wasserverantwortlichen mit dem Vereinsnetz verplombten Wasserzähler erlaubt.
(6) Jeder Unterpächter ist verpflichtet, alle neu zu installierenden oder auszuwechselnden Wasserzähler jeweils spätestens 6 Wochen nach der Auswechselung an das Eichamt Berlin unter www.eichamt.de zu melden. Über jede erfolgte Meldung ist unverzüglich die Bescheinigung „Erklärung zur Meldung der Wasseruhr“ an den Wasserverantwortlichen unaufgefordert einzureichen.
(7) Die Erfassung der Verbrauchswerte der Unterpächter erfolgt bis auf eine Nachkommastelle.
2. Befugnisse des Wasserverantwortlichen
(1) Der Wasserverantwortliche oder ein von ihm beauftragter Gartenfreund ist jeder-zeit und unangemeldet zur Kontrolle der Wasseranlage auf den Parzellen berechtigt. Ihnen ist auf Verlangen der Zutritt zu gewähren.
(2) Der Wasserverantwortliche oder eine von ihm beauftragte Person sind alleinig zum Verplomben von Wasserzählern oder Blindverschlüssen mit dem Vereinsnetz befugt.
3. Verpflichtungen des Unterpächters
(1) Ein Austausch des Wasserzählers kann durch den Unterpächter selbst ausgeführt werden. Dies gilt auch für den Ausbau des Zählers. Erfolgt der Ausbau während der Wasserversorgungssaison, muss das entstehende freie Ende der Zuleitung blindverschlossen und der Verschluss verplombt werden. Der Austausch oder der Ausbau der Wasserzähler muss rechtzeitig, im Havarie Fall unmittelbar, dem Wasserverantwortlichen mitgeteilt werden. Die sofortige Wiederverplombung / Verplombung ist vom Pächter in Abstimmung mit dem Wasserverantwortlichen zu gewährleisten.
(2) Wasserzähler, deren Eichung abläuft, können von den Pächtern im Jahr der ablaufenden Eichung nach dem Abstellen der Wasserversorgung und nach der Zählerablesung ausgetauscht werden. Die Pächter sind dafür verantwortlich, dass die Verplombung der neuen Zähler spätestens zur Inbetriebnahme der Wasserversorgung im darauffolgenden Frühjahr erfolgt.
(3) Jeder Unterpächter ist verpflichtet, den auf seiner Parzelle liegenden Teil der Wasseranlage regelmäßig in den sichtbaren Bereichen zu kontrollieren. Undichtigkeiten oder Auffälligkeiten im Leitungsverlauf (Versackungen und/oder Durchfeuchtungen des Bodens, ungewöhnlich üppige Vegetation über dem unterirdischen Leitungsbereich) sind umgehend dem Wasserverantwortlichen oder dem Vorstand zu melden.
(4) Jeder Unterpächter ist verpflichtet, spätestens eine Woche vor dem Wasseranstellen das Absperrventil vor seiner Wasseruhr zu schließen.
(5) Jeder Unterpächter ist verpflichtet, regelmäßig die Funktionstüchtigkeit und Unversehrtheit seines eingebauten Wasserzählers zu kontrollieren.
(6) Beim An- und Abstellen des Wassers muss der Unterpächter oder ein
von ihm bevollmächtigter Vertreter auf der Parzelle anwesend sein.
Unterpächter, welche zum Termin des An- bzw. Abstellen des Wassers weder selbst noch durch Bevollmächtigten auf der Parzelle vertreten sind, haben sich vorher an den Wasserverantwortlichen zu wenden, um mit diesen einen Kontrolltermin abzustimmen.
(7) Unentschuldigte Abwesenheit führt in diesen Fällen jeweils zu einer Vereinsstrafe in Höhe von 30,00 Euro.
(8) Muss ein Wasserzähler getauscht oder erneuert werden, so ist jeder Unterpächter für die Zählerbeschaffung und den Einbau oder Wechsel selbst verantwortlich. Der Ablauf der Zählereichung ist vom Unterpächter zu kontrollieren und zu beachten.
(9) Für die Verbrauchserfassung sind ausschließlich Wasserzähler zu verwenden, welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4. Anstellen und Abstellen des Wassers
(1) Das Wasser wird jährlich am letzten Sonntag im März angestellt.
(2) Im Zeitraum vom Montag bis Sonnabend vor dem Wasseranstellen wird eine Druckprüfung der Hauptwasserleitungen durchgeführt, deren Termin nicht veröffentlicht wird, um eine unbeabsichtigte Beeinträchtigung durch einzelne Unterpächter auszuschließen.
(3) Das Wasser wird jährlich am letzten Sonntag im Oktober abgestellt. Abweichungen von diesen Terminen oder weitere notwendige Maßnahmen werden vom Vor-stand festgelegt und in den Schaukästen des Vereins mitgeteilt.
(4) Folgende Kontrollen sind beim Anstellen bzw. Abstellen des Wassers durch Beauftragte des Vorstandes zu ermöglichen:
- Unversehrtheit der Wasserzähler und Plomben
- Nummer des Wasserzählers und Zählerstand
- Gültigkeit der Eichung
5. Haftung der Unterpächter
(1) Fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße eines Unterpächters gegen die Ordnung zur ordnungsgemäßen Nutzung der Wasseranlage werden, nach ihrer Anhörung durch den Vorstand, geahndet.
(2) Für Unterpächter, die weder am Tag des Wasserabstellens noch vorher ein ordnungsgemäßes Ablesen ihres Wasserzählers ermöglichen, wird der Wasserverbrauch geschätzt.
(3) Verstöße gegen die vorstehenden Reglungen zur Verplombung der Wasseruhren oder unberechtigtes Entfernen der Plombe sowie andere Zuwiderhandlungen gegen die Wasserordnung werden für jeden Einzelfall mit einer Vereinsstrafe in Höhe von 150,00 Euro geahndet.
(4) Die Vereinsstrafe gemäß § 3 Abs. 7 dieser Wasserordnung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen parallel erhoben werden.
6. Inkrafttreten
Die Ordnung zur Nutzung der Wasseranlage tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 23.02.2020 in Kraft. Sie ersetzt die mit Beschluss vom 13.11.2016. geänderte Wasserordnung.